Artikel 69 RL 2009/65/EG

(1) Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

Der Prospekt enthält entweder

a)
die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder
b)
eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.

(2) Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

(3) Der Jahresbericht enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B von Anhang I vorgesehenen Angaben, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

Der Jahresbericht enthält ferner

a)
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschließlich Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);
b)
die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14a Absatz 3 genannten Kategorien von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten;
c)
eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
d)
das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Überprüfungen, einschließlich aller aufgetretenen Unregelmäßigkeiten;
e)
wesentliche Änderungen an der angenommenen Vergütungspolitik.

(4) Der Halbjahresbericht enthält mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B von Anhang I vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

(5) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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