Artikel 70 RL 2009/65/EG

(1) In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2) Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in den in Artikel 50 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 53 nachbildet, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in den Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hingewiesen.

(3) Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4) Wenn ein Anleger dies wünscht, informiert die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten.

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