Artikel 88 RL 2009/65/EG
(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder
- a)
- die Investmentgesellschaft noch
- b)
- die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.
(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.
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