Artikel 89 RL 2009/65/EG
Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen
- a)
- weder von Investmentgesellschaften
- b)
- noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.
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