Artikel 95 RL 2009/65/EG

(1) Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)
den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,
b)
die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)
Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,
b)
Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3,
c)
das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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