Artikel 96 RL 2009/65/EG
Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft” oder „Investmentfonds” , wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.
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