Artikel 97 RL 2009/65/EG
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.
(3) Für die Aufsicht über den OGAW sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 19. Für die Überwachung der Einhaltung der nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorschriften und der in Artikel 92 und 94 beschriebenen Anforderungen sind jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zuständig.
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