Artikel 99b RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle unanfechtbaren Entscheidungen, mit denen sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine Verwaltungssanktion oder -maßnahme verhängen, umgehend auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen, nachdem die Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach einer der folgenden Vorgehensweisen handeln:

a)
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird erst dann bekanntgemacht, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
b)
die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird nach Maßgabe des nationalen Rechts in anonymisierter Form bekanntgemacht, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
c)
es wird davon abgesehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,
ii)
bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für den Zweck des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(3) Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekanntgemacht.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie es nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

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