Artikel 99c RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldbußen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich

a)
der Schwere und Dauer des Verstoßes,
b)
des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
c)
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus ihrem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften im Falle einer natürlichen Person ablesen lässt,
d)
der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern diese sich beziffern lassen,
e)
der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
f)
früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,
g)
Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

(2) Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 99 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Ferner koordinieren sie ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie gemäß Artikel 101 ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnehmen und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und -maßnahmen verhängen.

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