Artikel 99d RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame und verlässliche Mechanismen, um zur Meldung von potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, einschließlich sicherer Kommunikationskanäle für die Meldung solcher Verstöße.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,
b)
einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung,
c)
den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoß verantwortlich,
d)
klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoß meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3) Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden können. Die ESMA stellt sicher, dass diese Kommunikationskanäle dem Absatz 2 Buchstaben a bis d genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung durch Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen im Sinne der Absätze 1 und 3 nicht als Verstoß gegen etwaiger vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkungen der Offenlegung von Informationen gilt und keine Haftung der Person, die die Meldung gemacht hat, im Zusammenhang mit dieser Meldung zur Folge hat.

(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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