Artikel 3 RL 2009/67/EG
(1) Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für zweirädrige Kraftfahrzeuge und den Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 53 wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG anerkannt.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten, die die EG-Typgenehmigung für Bauteile erteilen, akzeptieren die gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 53 erteilten Typgenehmigungen sowie die entsprechenden Bauteil-Typgenehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Typgenehmigungen.
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