Artikel 5 RL 2009/67/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,
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weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern,
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noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,
wenn der Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, die EG-Typgenehmigung für neue Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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