ANHANG VII RL 2009/67/EG

TEIL A

Richtlinie 93/92/EWG des Rates (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1).
Richtlinie 2000/73/EG der Kommission (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20).

TEIL B

Richtlinie Frist für die Umsetzung Datum der Anwendung
93/92/EWG 1. Mai 1995 1. November 1995 (1)
2000/73/EG 31. Dezember 2001 1. Januar 2002 (2)

Fußnote(n):

(1)

Entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/92/EWG:

„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, nicht untersagen.”

(2)

Entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 2000/73/EG:

(1) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn der Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

(2) Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.

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