ANHANG VII RL 2009/67/EG
TEIL A
Richtlinie 93/92/EWG des Rates | (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1). |
Richtlinie 2000/73/EG der Kommission | (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20). |
TEIL B
Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |
---|---|---|
93/92/EWG | 1. Mai 1995 | 1. November 1995 (1) |
2000/73/EG | 31. Dezember 2001 | 1. Januar 2002 (2) |
Fußnote(n):
- (1)
Entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/92/EWG:
„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, nicht untersagen.”
- (2)
Entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 2000/73/EG:
(1) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,
- —
-
weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,
- —
-
noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,
wenn der Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.
(2) Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.