Artikel 1 RL 2009/71/Euratom

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

a)
einen Gemeinschaftsrahmen zur Aufrechterhaltung und Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet zu schaffen;
b)
zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Niveau der nuklearen Sicherheit treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren ionisierender Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen zu schützen.

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