Artikel 3 RL 2009/71/Euratom

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1.
„kerntechnische Anlage”

a)
ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, einen Forschungsreaktor, eine Zwischenlagerung für abgebrannte Brennelemente und
b)
Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, die direkt mit unter Buchstabe a aufgeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befinden;

2.
„nukleare Sicherheit” die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden;
3.
„zuständige Regulierungsbehörde” eine Behörde oder ein System von Behörden, die in einem Mitgliedstaat zur Regulierung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß Artikel 5 benannt wurden;
4.
„Genehmigung” jedes Rechtsdokument, das unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats erteilt wird, um die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb oder Stilllegung einer kerntechnischen Anlage zuzuweisen;
5.
„Genehmigungsinhaber” eine juristische oder natürliche Person, die wie in einer Genehmigung angegeben die Gesamtverantwortung für eine kerntechnische Anlage hat;
6.
„Unfall” jedes unbeabsichtigte Ereignis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit erheblich sind;
7.
„Vorkommnis” jedes unbeabsichtigte Ereignis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;
8.
„anomaler Betrieb” einen Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung keinen erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, bzw. nicht zu Unfallbedingungen führt;
9.
„Auslegung” die Bandbreite von Bedingungen und Ereignissen, die ausdrücklich bei der Auslegung einer kerntechnischen Anlage (einschließlich Nachrüstungen) gemäß festgelegten Kriterien berücksichtigt werden und denen die Anlage durch den geplanten Betrieb des Sicherheitssystems standhalten kann, ohne zulässige Grenzwerte zu überschreiten;
10.
„Auslegungsstörfall” Unfallbedingungen, gegen die eine kerntechnische Anlage gemäß festgelegten Auslegungskriterien ausgelegt ist und bei denen — soweit einschlägig — die Schädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb zulässiger Grenzwerte gehalten werden;
11.
„schwerer Unfall” Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.