Artikel 4 RL 2009/71/Euratom

Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (im Folgenden „nationaler Rahmen” ) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Der nationale Rahmen sieht insbesondere Folgendes vor:

a)
die Zuweisung der Verantwortlichkeiten und die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen;
b)
innerstaatliche Anforderungen an die nukleare Sicherheit, die sich auf alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen erstrecken;
c)
ein Genehmigungssystem und das Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung;
d)
ein System der behördlichen Kontrolle der nuklearen Sicherheit durch die zuständige Regulierungsbehörde;
e)
wirksame und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich, soweit angemessen, Abhilfemaßnahmen oder Einstellung des Betriebs und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.

Die Bestimmung der Modalitäten für die Annahme der in Buchstabe b genannten innerstaatlichen Anforderungen an die nukleare Sicherheit sowie der Instrumente für deren Anwendung verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsanalysen von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen, technologischen Entwicklungen und Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen, soweit diese verfügbar und relevant sind.

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