Artikel 5 RL 2009/71/Euratom

Zuständige Regulierungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten richten dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde für den Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die tatsächliche Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde von ungebührlicher Beeinflussung bei der Entscheidungsfindung sicher. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass die zuständige Regulierungsbehörde

a)
funktional von allen anderen Stellen oder Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befasst sind, und bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nicht um Weisungen einer solchen Stelle oder Organisation ersucht oder solche annimmt;
b)
regulatorische Entscheidungen trifft, die sich auf belastbare und transparente Anforderungen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit stützen;
c)
eigene angemessene Mittelzuweisungen erhält, damit sie ihre Regulierungsaufgaben gemäß dem nationalen Rahmen erfüllen kann, und für die Ausführung der zugewiesenen Haushaltsmittel verantwortlich ist;
d)
eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis beschäftigt. Sie kann zur Unterstützung bei ihren Regulierungsaufgaben auf externe wissenschaftliche und technische Ressourcen und Sachkenntnisse zurückgreifen;
e)
Verfahren für die Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten festlegt;
f)
Informationen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit ohne Freigabe durch eine andere Stelle oder Organisation zur Verfügung stellt, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen —, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder in internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen die zuständigen Regulierungsbehörden mit folgenden wesentlichen Regulierungsaufgaben betraut:

a)
die Definition der nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit vorzuschlagen, festzulegen oder sich daran zu beteiligen;
b)
zu verlangen, dass der Genehmigungsinhaber die nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der betreffenden Genehmigung erfüllt und die Erfüllung dieser Anforderungen nachweist;
c)
die Erfüllung dieser Anforderungen durch behördliche Bewertungen und Inspektionen zu überprüfen;
d)
wirksame und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen oder durchzuführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.