Artikel 8b RL 2009/71/Euratom

Umsetzung des Ziels der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen

(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 8a genannten Ziels der nuklearen Sicherheit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass das gestaffelte Sicherheitskonzept, sofern es anwendbar ist, mit dem Ziel angewandt wird, zu gewährleisten, dass

a)
die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden;
b)
anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden;
c)
anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden;
d)
Auslegungsstörfälle beherrscht werden;
e)
schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle;
f)
Organisationsstrukturen gemäß Artikel 8d Absatz 1 bestehen.

(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 8a genannten Ziels der nuklearen Sicherheit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass die zuständige Regulierungsbehörde und der Genehmigungsinhaber Maßnahmen treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

a)
Managementsysteme gemäß Artikel 6 Buchstabe d, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden;
b)
Vorkehrungen des Genehmigungsinhabers zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung;
c)
Verpflichtung des Genehmigungsinhabers zur Meldung von Ereignissen mit potenziellen Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit an die zuständige Regulierungsbehörde und
d)
Vorkehrungen für Aus- und Weiterbildung gemäß Artikel 7.

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