Artikel 8c RL 2009/71/Euratom
Erstbewertung und periodische Sicherheitsüberprüfungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass
- a)
- sich die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung stützt, die einen Nachweis der nuklearen Sicherheit im Hinblick auf die nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit auf der Grundlage des in Artikel 8a genannten Ziels umfasst;
- b)
- der Genehmigungsinhaber unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit der kerntechnischen Anlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe c systematisch und regelmäßig — mindestens alle zehn Jahre — neu bewertet. Durch diese Sicherheitsbewertung soll die Einhaltung der aktuellen Auslegung sichergestellt werden; zudem werden weitere Sicherheitsverbesserungen unter Berücksichtigung der Alterung, der Betriebserfahrung, jüngster Forschungsergebnisse und Entwicklungen internationaler Normen ausgemacht, wobei das in Artikel 8a genannte Ziel als Bezugsgröße dient.
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