Artikel 8d RL 2009/71/Euratom

Anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im nationalen Rahmen eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Genehmigungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz und Kontinuität zwischen den Vorkehrungen für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion gemäß dem nationalen Rahmen und anderen Vorkehrungen für die Notfallvorsorge und -reaktion gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom sicher.

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