Artikel 10 RL 2009/75/EG
Jede Zugmaschine nach Artikel 1 muss im Hinblick auf die Erteilung der EG-Typgenehmigung mit einer den Anhängen I bis IV entsprechenden Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.
Die in Artikel 1 der Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1) definierten Zugmaschinen dürfen jedoch im Hinblick auf die Erteilung der EG-Typgenehmigung mit einer den Anhängen I bis IV der genannten Richtlinie entsprechenden Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.
Fußnote(n):
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Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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