Artikel 9 RL 2009/75/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IX entsprechen.
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