ANHANG X RL 2009/75/EG

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 79/622/EWG des Rates

(ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1).

Richtlinie 82/953/EWG der Kommission

(ABl. L 386 vom 31.12.1982, S. 31).

Nummer IX.A.15 Buchstabe h des Anhangs I der Beitrittsakte von 1985

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 213).

Richtlinie 87/354/EWG des Rates

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und im Anhang unter Nummer 9 Buchstabe h enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 79/622/EWG

Richtlinie 88/413/EWG der Kommission

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 32).

Nummer XI.C.II.4 des Anhangs der Beitrittsakte von 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 206).

Richtlinie 1999/40/EG der Kommission

(ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 11).

Nummer I.A.29 des Anhangs II der Beitrittsakte von 2003

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 61).

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und im Anhang unter Nummer A.28 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 79/622/EWG

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie Frist für die Umsetzung
79/622/EWG 27. Dezember 1980
82/953/EWG 30. September 1983(1)
87/354/EWG 31. Dezember 1987
88/413/EWG 30. September 1988(2)
1999/40/EG 30. Juni 2000(3)
2006/96/EG 31. Dezember 2006

Fußnote(n):

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 82/953/EWG:

(1) Ab 1. Oktober 1983 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Umsturzschutzvorrichtung dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2) Ab 1. Oktober 1984 dürfen die Mitgliedstaaten

das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen, dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht mehr entspricht.

(3) Ab 1. Oktober 1985 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten, deren Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Bestimmungen der Richtlinie 77/536/EWG unberührt.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 88/413/EWG:

(1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen

noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

wenn die Umsturzschutzvorrichtungen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr aufstellen,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps, dessen Umsturzschutzvorrichtung nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, ablehnen.

(3)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/40/EG:

(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch das erstmalige Inverkehrbringen dieser Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 79/622/EWG erfüllen.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 79/622/EWG nicht erfüllt,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Bestimmungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 79/622/EWG nicht erfüllt.

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