Artikel 2 RL 2009/76/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp aus Gründen des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers nicht verweigern, wenn dieser Geräuschpegel folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
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90 dB(A), gemessen unter den in Anhang I vorgesehenen Bedingungen,
oder
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86 dB(A), gemessen unter den in Anhang II vorgesehenen Bedingungen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen,
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die EG-Typgenehmigung nicht erteilen;
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die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.
(3) Für Neufahrzeuge, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, gilt Folgendes:
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Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der vorliegenden Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;
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die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der vorliegenden Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen aus Gründen des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers nicht verweigern oder verbieten, wenn dieser Geräuschpegel folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
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90 dB(A), gemessen unter den in Anhang I vorgesehenen Bedingungen,
oder
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86 dB(A), gemessen unter den in Anhang II vorgesehenen Bedingungen.
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