Artikel 3 RL 2009/76/EG
Als Führerhaus im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder Aufbau mit steifen Bauteilen, durchsichtig oder undurchsichtig, der den Fahrer von allen Seiten umschließt sowie ihn nach außen abschirmt und der während des Einsatzes ständig geschlossen bleiben kann.
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