Artikel 4 RL 2009/76/EG

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit bei der Verkaufsdarbietung und bei der Werbung für Zugmaschinen alles unterbleibt, wodurch den Zugmaschinen Eigenschaften in Bezug auf den Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers zugeschrieben würden, die sie nicht besitzen.

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