Artikel 21 RL 2009/81/EG

Unteraufträge

(1) Der erfolgreiche Bieter darf seine Unterauftragnehmer für alle Unteraufträge, die nicht den in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen unterliegen, frei wählen und von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.

(2) Der Auftraggeber kann den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern,

in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge, für die sie vorgeschlagen werden, bekannt zu geben, und/oder

jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber kann verlangen oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden zu verlangen, dass der erfolgreiche Bieter die Bestimmungen von Titel III auf alle oder bestimmte Unteraufträge anwendet, die der erfolgreiche Bieter an Dritte zu vergeben gedenkt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Auftraggeber den erfolgreichen Bieter auffordern kann oder dazu verpflichtet werden kann, einen erfolgreichen Bieter aufzufordern, einen Teil des Auftrags an Dritte weiter zu vergeben. Der Auftraggeber, der eine derartige Vergabe von Unteraufträgen vorschreibt, gibt diesen Mindestprozentsatz in Form einer Wertspanne unter Einschluss des Mindest- und Höchstprozentsatzes an. Der Höchstprozentsatz darf 30 % des Auftragswerts nicht übersteigen. Diese Spanne muss im Verhältnis zum Gegenstand und zum Wert des Auftrags und zur Art des betroffenen Industriesektors stehen, einschließlich des auf diesem Markt herrschenden Wettbewerbsniveaus und der einschlägigen technischen Fähigkeiten der industriellen Basis.

Jeder Prozentsatz der Unterauftragsvergabe, der in die vom Auftraggeber angegebene Wertspanne fällt, gilt als Erfüllung der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen.

Bieter können vorschlagen, einen über die vom Auftraggeber geforderte Spanne hinausgehenden Anteil vom Gesamtwert als Unteraufträge zu vergeben.

Der Auftraggeber fordert die Bieter auf, in ihrem Angebot anzugeben, welchen Teil oder welche Teile ihres Angebots sie im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenken, um die im ersten Unterabsatz genannte Anforderung zu erfüllen.

Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden, die Bieter aufzufordern, auch den oder die Teile ihres Angebots, die sie über den geforderten Prozentsatz hinaus im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenken, sowie die bereits feststehenden Unterauftragnehmer bekannt zu geben.

Der erfolgreiche Bieter vergibt die Unteraufträge, die dem vom Auftraggeber von ihm verlangten Prozentsatz von Unteraufträgen entsprechen, nach den Bestimmungen von Titel III.

(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat vorsieht, dass die Auftraggeber die vom Bieter zum Zeitpunkt des Verfahrens für die Vergabe des Hauptauftrags oder vom erfolgreichen Bieter während der Auftragsausführung ausgewählten Unterauftragnehmer ablehnen können, darf diese Ablehnung nur auf der Grundlage der Kriterien erfolgen, die bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. Lehnt der Auftraggeber einen Unterauftragnehmer ab, muss er dies gegenüber dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter schriftlich begründen und darlegen, warum der Unterauftragnehmer seines Erachtens die Kriterien nicht erfüllt.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Anforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(7) Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

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