Artikel 22 RL 2009/81/EG

Informationssicherheit

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:

a)
die Verpflichtung des Bieters und der bereits feststehenden Unterauftragnehmer, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags die Vertraulichkeit aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu wahren;
b)
die Verpflichtung des Bieters, von anderen Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, die Verpflichtung gemäß Buchstabe a einzuholen;
c)
ausreichende Auskünfte über bereits feststehende Unterauftragnehmer, die es dem Auftraggeber ermöglichen festzustellen, ob jeder einzelne Unterauftragnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Verschlusssachen, zu denen er bei Ausführung seines Unterauftrags Zugang erhält oder die er in diesem Rahmen zu verfassen hat, in geeigneter Weise zu wahren;
d)
die Verpflichtung des Bieters, die in Buchstabe c geforderten Angaben über jeden neuen Unterauftragnehmer vor der Vergabe des Unterauftrags bereitzustellen.

Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen und Anforderungen ihren nationalen Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen entsprechen müssen. Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird.

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