Artikel 67 RL 2009/81/EG

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen ( „Ausschuss” ) unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates(1) eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Für die Überprüfung der in Artikel 8 vorgesehenen Schwellenwerte werden die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5a Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen wegen der zeitlichen Zwänge, die sich aus den in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten Modalitäten für Berechnung und Veröffentlichung ergeben, auf jeweils vier, zwei und sechs Wochen festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.

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