Artikel 68 RL 2009/81/EG
Neufestsetzung der Schwellenwerte
(1) Bei Überprüfung der Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG gemäß deren Artikel 69 überprüft die Kommission ebenfalls die in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte und passt
- a)
- den in Artikel 8 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG an,
- b)
- den in Artikel 8 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG an.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 zu erlassen.
Sollte eine Neufestsetzung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 notwendig werden, der Rückgriff auf das Verfahren gemäß Artikel 66a aufgrund zeitlicher Zwänge nicht möglich sein und es daher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich sein, so findet das Verfahren gemäß Artikel 66b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.
(2) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird an den Gegenwert der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG angepasst, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG ermittelt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.
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