Artikel 71 RL 2009/81/EG

Änderung der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt — vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags — für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit(*) fallenden Aufträge.

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der Richtlinie 2009/81/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 217 vom 20.8.2009, S. 76.

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