Artikel 4 RL 2009/90/EG

Mindestleistungskriterien für Analysemethoden

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mindestleistungskriterien aller angewandten Analysemethoden auf einer Messunsicherheit von höchstens 50 % (k = 2), gemessen an der jeweiligen Umweltqualitätsnorm und einer Bestimmungsgrenze von höchstens 30 % der jeweiligen Umweltqualitätsnorm, basieren.

(2) Gibt es für einen bestimmten Parameter keine relevanten Umweltqualitätsnorm oder gibt es keine Analysemethode, die den Mindestleistungskriterien gemäß Absatz 1 genügt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

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