Artikel 2 RL 2010/12/EU

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze hinzugefügt:

Ab 1. Januar 2011 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 40 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbst gedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelt.

Ab 1. Januar 2011 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens:

a)
für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1000 Stück oder je kg;
b)
für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.

2.
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Frankreich kann abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)
für Zigarren und Zigarillos:

mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

b)
für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten:

bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

c)
für anderen Rauchtabak:

mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem(*) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4) Diese Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Kurse; sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12..

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