Artikel 3 RL 2010/12/EU

Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

a)
Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
b)
Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Artikel 3 der Richtlinie 95/59/EG in der durch die Richtlinie 2002/10/EG geänderten Fassung anzuwenden.

2.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.

3.
Artikel 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als „Tabakabfälle” Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
im ersten Absatz werden die Worte „einem Millimeter” durch die Worte „1,5 Millimeter” ersetzt;
b)
im zweiten Absatz werden die Worte „über einem Millimeter” durch die Worte „1,5 Millimeter oder mehr” ersetzt.

5.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 entsprechen.

6.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 16 werden strikt eingehalten.

7.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

(1) Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.

(2) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)
der spezifischen Verbrauchsteuer,
b)
der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(4) Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)
der spezifischen Verbrauchsteuer,
b)
der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(5) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % – je nachdem welcher Prozentsatz Anwendung findet – der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(6) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(7) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4, 5 und 6 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.

8.
Artikel 17 wird gestrichen.

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