Artikel 3 RL 2010/19/EU
(1) Mit Wirkung vom 9. April 2011 dürfen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung nicht verweigern.
(2) Mit Wirkung vom 9. April 2011 müssen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung verweigern.
(3) Bei der Beantragung der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach Richtlinie 2007/46/EG müssen Fahrzeugtypen, für die eine nationale oder EG-Typgenehmigung erteilt wurde, die auch Spritzschutzvorrichtungen abdeckt, die Vorschriften über Spritzschutzsysteme in Richtlinie 91/226/EWG nicht erfüllen.
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