Präambel RL 2010/19/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie)(1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(2) ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Richtlinie 2007/46/EG. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 91/226/EWG.
(2)
Da die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens für alle Klassen von Fahrzeugen, die der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen, verbindlich ist, müssen harmonisierte Vorschriften für Spritzschutzsysteme für alle unter die Richtlinie 91/226/EWG fallenden Fahrzeugklassen vorgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass diese Vorschriften für Geländefahrzeuge nicht verbindlich sind. Schließlich müssen die Richtlinie 91/226/EWG und folglich auch Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe der Erfahrungen an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(3)
Die Richtlinien 91/226/EWG und 2007/46/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(4)
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.

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