Artikel 10 RL 2010/24/EU
Beitreibungsersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
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