Artikel 21 RL 2010/24/EU
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 8 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Artikeln 12 bis 16 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 erlangt werden.
(3) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
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