Artikel 23 RL 2010/24/EU
Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.
Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Forderungen, die unter diese Richtlinie fallen, verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
(4) Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund dieser Richtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 nützlich sein könnten, so können sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(5) Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Absatz 3, deren Weitergabe gemäß Absatz 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieser Richtlinie übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
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