Artikel 26 RL 2010/24/EU
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 fest.
Diese Bestimmungen betreffen mindestens:
- a)
- die praktischen Modalitäten für die Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros, den anderen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der Kontakte mit der Kommission;
- b)
- die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Auskünften zwischen den Behörden verwendet werden dürfen;
- c)
- das Format und andere Einzelheiten der Standardformblätter für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 sowie Artikel 16 Absatz 1;
- d)
- die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge.
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