Artikel 8 RL 2010/24/EU

Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen.

Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

a)
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers;
b)
Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte;
c)
Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung;
d)
Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:

i)
der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,
ii)
der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

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