Artikel 11 RL 2010/35/EU

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren:

a)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
b)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

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