Artikel 11 RL 2010/35/EU
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren:
- a)
- alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
- b)
- alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
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