Artikel 13 RL 2010/35/EU
Neubewertung der Konformität
Die Konformität der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, wird nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie neu bewertet.
Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie anzubringen.
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