Artikel 16 RL 2010/35/EU

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008(1) festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

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