Artikel 26 RL 2010/35/EU
Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
(1) Die notifizierte Stelle führt Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durch, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle führt Neubewertungen der Konformität gemäß Anhang III durch.
(3) Eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten berechtigt. Die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, bleibt für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.
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