Artikel 9 RL 2010/35/EU

Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

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