Präambel RL 2010/35/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verabschiedung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte(3) war ein erster Schritt, um die Sicherheit bei der Beförderung solcher Geräte zu erhöhen und gleichzeitig den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten.
(2)
Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Beförderungssicherheit müssen einige technische Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG aktualisiert werden.
(3)
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland(4) wurden die Vorschriften bestimmter internationaler Übereinkünfte auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen unionsweit zu harmonisieren.
(4)
Daher muss die Richtlinie 1999/36/EG entsprechend aktualisiert werden, um widersprüchliche Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertung und die Verfahren der Konformitätsbewertung für ortsbewegliche Druckgeräte, zu vermeiden.
(5)
Um die Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte in der Union — einschließlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Geräte — zu gewährleisten, müssen genaue Vorschriften festgelegt werden hinsichtlich der Pflichten der verschiedenen Akteure und hinsichtlich der Anforderungen, welche die betreffenden Geräte erfüllen müssen.
(6)
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten(5) stellt einen allgemeinen horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten dar. Dieser Rahmen sollte gegebenenfalls, entsprechend dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für den freien Warenverkehr, auf den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte Anwendung finden.
(7)
Um die Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Union und dem eines Drittlands verwendet werden.
(8)
Die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, unter anderem des Eigentümers und des Betreibers ortsbeweglicher Druckgeräte, sollten im Interesse der Beförderungssicherheit und des freien Verkehrs klar definiert werden.
(9)
Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass ortsbewegliche Druckgeräte den Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen für den Marktzugang entsprechen.
(10)
Neue ortsbewegliche Druckgeräte sollten einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, durch die nachgewiesen wird, dass sie die technischen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie erfüllen und sicher sind.
(11)
Gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollten wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsanforderungen nach wie vor erfüllt werden.
(12)
Ortsbewegliche Druckgeräte sollten mit einem Kennzeichen versehen sein, das angibt, dass sie die Vorschriften der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie erfüllen, damit der freie Verkehr und die freie Verwendung dieser Geräte gewährleistet sind.
(13)
Diese Richtlinie sollte nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die vor dem maßgeblichen Datum für den Anwendungsbeginn der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(14)
Wenn vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die noch keiner Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG unterzogen wurden, in den Genuss freien Verkehrs und freier Verwendung kommen sollen, sollten diese Geräte einer Neubewertung der Konformität unterliegen.
(15)
Es müssen Anforderungen an die Behörden festgelegt werden, die für die Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen zuständig sind, damit für die Arbeit dieser Stellen ein einheitliches Qualitätsniveau gewährleistet ist.
(16)
Im Rahmen der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren werden Prüfstellen tätig, für deren Arbeit detaillierte Anforderungen festgelegt werden, um unionsweit ein einheitliches Leistungsniveau zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prüfstellen dann der Kommission notifizieren.
(17)
Die notifizierende Behörde sollte unabhängig davon, wo eine notifizierte Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt, für deren Überwachung verantwortlich bleiben, damit die Verantwortung für die laufende Überwachung eindeutig zugeordnet ist.
(18)
Es müssen gemeinsame Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung notifizierter Stellen festgelegt werden, durch die die Einhaltung der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie sichergestellt wird. Durch diese gemeinsamen Vorschriften lassen sich unnötige Kosten und überflüssige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Geräten vermeiden und technische Handelshemmnisse beseitigen.
(19)
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese unter bestimmten, genau definierten Umständen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, und zwar auch dann, wenn sich die Geräte im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie befinden.
(20)
Die Kommission sollte spezifische Leitlinien erstellen, um die praktische Durchführung der technischen Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern; dabei sollte den Ergebnissen des in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Erfahrungsaustauschs Rechnung getragen werden.
(21)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte im Hinblick auf bestimmte Anpassungen der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt.
(22)
Die Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung(6), die Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl(7), die Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen(8), die Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl(9) und die Richtlinie 1999/36/EG sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden.
(23)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 17. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. Mai 2010.

(3)

ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

(4)

ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

(5)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(6)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153.

(7)

ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1.

(8)

ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20.

(9)

ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48.

(10)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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