Artikel 1 RL 2010/36/EU

Die Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
„Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge” den in der IMO-Entschließung MSC 36 (63) vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder den in der IMO-Entschließung MSC.97(73) vom Dezember 2000 enthaltenen Internationalen Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
ihre Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Absatz 1.4.30 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Absatz 1.4.37 des Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt;

3.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC 36 (63) oder MSC.97(73)) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 (X)) gelten;

4.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.10 und 1.4.11 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12 und 1.4.13 des Codes 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge festgelegten Kategorien.

5.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Für die Navigationsausrüstung an Bord gelten Kapitel V Regeln 17, 18, 19, 20 und 21 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A(1) der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind und die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Regel 18.1 Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens von 1974 betrachtet.

6.
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden, bzw. werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 2 und Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 entsprechen, es sei denn,

spätestens im Juni 1998 erfolgte ihre Kiellegung oder befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand, und

Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten spätestens im Dezember 1998, und

sie genügen in vollem Umfang den Anforderungen des in der IMO-Entschließung A.373(X) enthaltenen Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb (Code of Safety for Dynamically Supported Craft — DSC) in der durch die IMO-Entschließung MSC.37(63) geänderten Fassung;

7.
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Es werden die einschlägigen, in der IMO-Entschließung A.997(25) in der geänderten Fassung „Survey guidelines under the harmonized system of survey and certification, 2007” festgelegten Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die für das Sicherheitssystem für Fahrgastschiffe erforderlich sind, oder demselben Ziel dienende Verfahren angewendet.

8.
Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2009/45/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

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