Präambel RL 2010/36/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Richtlinie 2009/45/EG wurde die Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(2) und ihre späteren erheblichen Änderungen aus Gründen der Klarheit kodifiziert und neugefasst.
(2)
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/45/EG gelten die internationalen Übereinkünfte, einschließlich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) und anderer internationaler Codes und Entschließungen in Bezug auf Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie in Kraft war.
(3)
Seit der letzten grundlegenden Änderung der Richtlinie 98/18/EG durch die Richtlinie der Kommission 2003/75/EG(3) wurden die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie etwa die Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geändert.
(4)
Die einschlägigen Artikel und Anhänge der Richtlinie 2009/45/EG sollte diesen neuen internationalen Regelungen Rechnung tragen.
(5)
Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6.

(4)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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