Artikel 1 RL 2010/40/EU
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) in der Union, insbesondere über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie sieht die Ausarbeitung von Spezifikationen für Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen nach Artikel 2 und, soweit angemessen, von erforderlichen Normen vor.
(2a) Diese Richtlinie sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach Artikel 2 vor, wobei die bestimmte geografische Abdeckung für Daten in Anhang III und die bestimmte geografische Abdeckung für IVS-Dienste in Anhang IV festgelegt ist.
(3) Diese Richtlinie gilt für IVS-Anwendungen und -Dienste im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ohne dass damit Belange berührt werden, die die nationale Sicherheit betreffen oder im Interesse der Verteidigung erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.